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§ 21 Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zuständigkeit

§ 21.

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Zollamt Österreich. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Zollamt Österreich hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:

  1. 1. der Punzierungskontrollorgane,

Schlagworte

Sachaufwand

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40218993

Stichworte