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§ 17 Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Registrierung

§ 17.

(1) Die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Österreich schriftlich ihre Registrierung zu beantragen.

(2) Gewerbetreibende haben

  1. 1. ihren Namen,
  2. 2. die Art des Gewerbes,
  3. 3. die Daten der Gewerbedokumente,
  4. 4. die Standorte der Betriebsstätten,
  5. 5. den Zeitpunkt des Gewerbeantritts,
  6. 6. die gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 angewandten Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  7. 7. die Namen der mit der Überprüfung und Punzierung Beauftragten gemäß § 11 Abs. 1,
  8. 8. ihre Verantwortlichkeitspunze und
  9. 9. ihre Ausfuhrpunze

(3) Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, als Ausübung der schönen Künste von der Gewerbeordnung ausgenommen ist, haben neben den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 6 bis 9 den Nachweis der Tätigkeit der Ausübung der schönen Künste gemäß § 2 Abs. 11 Gewerbeordnung zu erbringen. Dies kann insbesondere durch den Nachweis

  1. 1. der Pflichtversicherung des Antragstellers in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, auf Grund einer Tätigkeit als bildender Künstler gemäß § 2 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000,
  2. 2. die Absolvierung einer in § 6 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, in der Fassung BGBl. Nr. 192/1994, genannten Bildungseinrichtungen,
  3. 3. der Beibringung der Bestätigung der Künstlereigenschaft durch eine Berufsvereinigung für bildende Künstler

(4) Gerichte, Verwaltungsbehörden, Pfandleih- und Versteigerungsanstalten haben das Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der öffentlichen Veräußerung von Edelmetallgegenständen zu verständigen.

Schlagworte

Pfandleihanstalt

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40218991

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