Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag, an dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notifiziert haben für die Dauer von drei Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Vertreter beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Kairo, am 12. September 1996 in zwei Originalen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016876
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