vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag, an dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notifiziert haben für die Dauer von drei Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Vertreter beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kairo, am 12. September 1996 in zwei Originalen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016876

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)