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§ 30 Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Prüfungsgrundlagen

§ 30

Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.

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