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§ 11 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2018

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40202303

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