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Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinden Anras, Abfaltersbach und Strassen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2001

Artikel 1

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Abfaltersbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20001167

Dokumentnummer

NOR40016398

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