Artikel 1
Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von km 128,800 (alt) bis km 131,880 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit den Verordnungen BGBl. Nr. 184/1980 und BGBl. Nr. 598/1990 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Abfaltersbach“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20001167
Dokumentnummer
NOR40016398
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