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§ 24 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 24

Das Unternehmen kann Vorausbestellungen auf Sitzplätze entgegennehmen und dafür ein angemessenes Entgelt einheben. Dieses Entgelt verfällt, wenn der Fahrgast die Fahrt, für die er den Platz vorausbestellt hat, nicht antritt.

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