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Artikel 8 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2000

Artikel 8

Anträge früherer oder heutiger polnischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer oder heutiger polnischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

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