Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.
(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20001143
Dokumentnummer
NOR40015995
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