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Artikel 1 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2000

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff „Rat“ den in der Tschechischen Republik errichteten „Tschechischen Rat für die NS-Opfer – Büro für Leistungen gemäß dem österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz“.

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