vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

Artikel 8

Anträge früherer sowjetischer und russischer oder heutiger russischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und russischer oder heutiger russischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)