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Artikel 6 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2000

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Russischen Föderation kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Russischen Föderation wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

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