Register
§ 10
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
- 1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen, Bescheinigungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,
- 2. die gemäß den §§ 104 und 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194/1994, erteilten Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
- 3. die gemäß § 103 GewO 1994, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien und
- 4. die zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2 Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4 und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)