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§ 1 GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für Stoffe und Gemische, die folgendermaßen einzustufen und in entsprechender Form zu kennzeichnen sind (Gifte gemäß § 35 ChemG 1996):

  1. 1. „Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  2. – „Lebensgefahr bei Verschlucken“ (H300)
  3. – „Lebensgefahr bei Hautkontakt“ (H310)
  4. – „Lebensgefahr bei Einatmen“ (H330),
  5. 2. „Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise
  6. – „Giftig bei Verschlucken“ (H301)
  7. – „Giftig bei Hautkontakt“ (H311)
  8. – „Giftig bei Einatmen“ (H331)

oder

  1. 3. „Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis
  2. – „Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig nachgewiesen ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)“ (H370).

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