vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens genannten Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes als „aushelfender Träger“ bezeichnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte