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Artikel 16 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 16

Sterbegeld

(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter oder ein Familienangehöriger im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

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