Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
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