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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

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