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Artikel 32 Soziale Sicherheit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

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