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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

  1. a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  2. b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen ableiten.

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