Artikel 12
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt:
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Republik Polen
von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge.
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