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§ 46 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 46

(1) Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:

  1. 1. das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:

    § 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;

  1. 2. § 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.

(2) Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932, und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.

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