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§ 39c Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2005

§ 39c

(1) Im Falle des Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in § 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden, dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 aufnehmen kann.

(4) Wird von der Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2 errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.

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