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§ 38 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Deliktische Ansprüche Dritter

§ 38

Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Bundesimmobiliengesellschaft mbH als Solidarschuldner. Hinsichtlich derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, hat die Gesellschaft den Bund schad- und klaglos zu halten. Ab dem Erwerb der Eigentumsrechte gemäß § 13 haftet die Gesellschaft für haftungsbegründende Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.

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