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§ 3 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Aufsichtsrat

§ 3.

(1) Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit höchstens sechs Kapitalvertretern vorzusehen, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Bindung bestimmter Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Aufsichtsrates vorsehen. Eine solche Zustimmungsbindung ist jedenfalls für Immobilienverkäufe vorzusehen, die nach Wert oder nach dem kulturellen oder sicherheitspolitischen Stellenwert der zu veräußernden Immobilie als bedeutend anzusehen sind; von derartigen beabsichtigten Veräußerungen ist der Eigentümer im Vorhinein zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40210486

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