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§ 20 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Mietverträge ausgegliederter Verwaltungseinrichtungen

§ 20

(1) Ausgegliederte Verwaltungseinrichtungen (§ 1 Abs. 2) können bis zum 30. Juni 2001, mit Rechtswirksamkeit per 1. Jänner 2001, insoweit sie im genannten Zeitraum Nutzer in Objekten gemäß Anlage A.1 sind und hiefür noch kein Bestandverhältnis besteht, ebenfalls Mietverhältnisse durch Abschluss eines marktkonformen Vertrages begründen. Schließen die genannten Verwaltungseinrichtungen innerhalb der Frist keinen derartigen Mietvertrag ab, haben sie die von ihnen genutzten Objekte bzw. Objektteile bis längstens 31. August 2001 geräumt an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übergeben.

(2) Für die Zeit bis 31. August 2001 haben die ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH, sofern keine privatrechtliche Vereinbarung mit ihnen zustande kommt, ein angemessenes Benützungsentgelt und die Betriebskosten gemäß § 21 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung zuzüglich allenfalls angefallener Umsatzsteuer zu bezahlen.

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