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§ 19 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

5. Abschnitt

Mietverhältnisse des Bundes und seiner ausgegliederten Verwaltungseinrichtungen Mietverhältnisse des Bundes

§ 19

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die jeweiligen haushaltsleitenden Organe als Mieter im Ausmaß von deren am 31. Dezember 2000 jeweils gegebenen Nutzung an den Objekten gemäß Anlage A mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH einen Mietvertrag abzuschließen, wobei die weitere vertragliche Ausgestaltung bzw. allfällige Abänderung auf Seite des Bundes den haushaltsleitenden Organen obliegt. Insoweit jedoch der Mietvertrag die am 31. Dezember 2000 gegebenen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse unrichtig bzw. unvollständig erfasst, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, diesen für die betroffenen haushaltsleitenden Organe als Mieter durch einen mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abzuschließenden Vertragszusatz mit verrechnungsmäßiger Wirkung per 1. Jänner 2003 zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

(2) Eine Bundesnutzung im Sinne des Abs. 1 ist auch bei Flächen gegeben, die ein haushaltsleitendes Organ als Dienst- oder Naturalwohnung zur Verfügung stellt.

(3) Mietverhältnisse des Bundes an Objekten gemäß Anlage A.2, die bereits auf Grundlage des BIG-Gesetzes, BGBl. Nr. 419/1992, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH als fruchtnießender Vermieterin begründet wurden, bleiben unverändert bestehen, können jedoch im Wege rechtsgeschäftlicher Vereinbarung abgeändert werden.

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