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§ 14 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Entgelt für Eigentumsübertragung

§ 14

Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (§ 13) an den Bundesminister für Finanzen 33 Milliarden Schilling (2 398 203 527,54 Euro) als Basisentgelt zu leisten. Bei der Verwertung von Objekten bzw. Objektteilen gemäß Anlage A durch die Gesellschaft besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten für das Basisentgelt sowie die Höhe des Nachbesserungsanspruches sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) und Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu regeln.

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