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§ 4 Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2013

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20001061

Dokumentnummer

NOR40145446

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