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§ 26 K-SVFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26.

(1) Freiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

  1. 1. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Altersversorgung von Personen, die
  1. a) einen beträchtlichen Teil ihres Lebens als Autoren oder Übersetzer urheberrechtlich geschützter Werke, die in Form von Büchern oder diesen gleichgestellten Publikationen veröffentlicht worden sind, tätig waren,
  2. b) das 738. Lebensmonat überschritten haben,
  3. c) auf Grund der Tätigkeit gemäß lit. a keinen Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung haben und
  4. d) bedürftig sind.
  1. 2. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Berufsunfähigkeitsversorgung von bedürftigen Personen gemäß Z 1 lit. a, die dauernd oder vorübergehend unfähig sind, einem zumutbaren Erwerb nachzugehen.
  2. 3. Zur Gewährung von Zuschüssen zur Hinterbliebenenversorgung von bedürftigen Hinterbliebenen von Personen gemäß Z 1 lit. a.
  3. 4. Zur Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem GSVG an Personen, die auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 1 lit. a nach dem GSVG pflichtversichert sind.
  4. 5. Zur Gewährung von Zuschüssen an Personen gemäß Z 1 lit. a, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40255005

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