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§ 20 K-SVFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 20.

(1) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Gesetzesnummer

20001060

Dokumentnummer

NOR40220746

Stichworte