Höhe des Beitragszuschusses
§ 18.
(1) Der Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.
(3) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so gebührt der Betrag gemäß Abs. 1 und 2 nur in aliquoter Höhe.
(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler wie folgt Beiträge zur Pflichtversicherung zu leisten hat:
- 1. zur Pensionsversicherung,
- 2. zur Krankenversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 nicht ausgeschöpft wurde und
- 3. zur Unfallversicherung, soweit der Zuschuss für Beiträge gemäß Z 1 und 2 nicht ausgeschöpft wurde.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40255002
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