Abgabenbefreiung
§ 14
(1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
- 1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
- 2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren,
- 3. Eingaben an den Fonds von den Stempelgebühren.
(3) Die Beitragszuschüsse und sonstigen Leistungen des Fonds nach diesem Bundesgesetz sind von der Einkommensteuer befreit.
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