Verschwiegenheitspflicht
§ 12.
(1) Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelegen ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht für den Geschäftsführer auch nach Ende seines Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
20001060
Dokumentnummer
NOR40254998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)