1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung
§ 1.
Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20001058
Dokumentnummer
NOR40014132
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