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§ 5 KGEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Beginn und Ende der Leistung

§ 5

Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.

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