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§ 2 KGEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Ausschlussbestimmung

§ 2

Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

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