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§ 17 KGEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 17.

Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20001054

Dokumentnummer

NOR40202403

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