I. Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Kommission
§ 1
Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im Folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.
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