§ 1
Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems und die Rektorin oder der Rektor der Technischen Universität Wien haben an Absolventinnen und Absolventen des Aufbaustudiums „General Management Master of Business Administration – MBA“ der Donau-Universität Krems und der Technischen Universität Wien den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen.
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