Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20001026
Dokumentnummer
NOR40013090
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