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Artikel 21 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2000

Artikel 21

(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 der Konvention bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

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