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Artikel 13 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2000

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Konvention und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Komitees, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.

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