vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Soziale Sicherheit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)