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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Ungarn

von der Nationalen Kasse für Gesundheitsversicherung.

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