vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Kapitel 2

Berufskrankheiten

Artikel 6

Artikel 6

Rentenanträge

Anträge auf Renten aus einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten eines der Vertragsstaaten können bei dem Träger des Wohnortstaates auf dem Formblatt, das dieser Träger verwendet, eingebracht werden. Der Antrag ist unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit dem entsprechenden Formblatt zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)