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Artikel 4 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Tunesien

von der Staatlichen Kasse für soziale Sicherheit.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

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