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Artikel 13 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Artikel 13

Pensionsanträge

(1) Für den Bezug von Pensionen nach Abschnitt III Kapitel 3 des Abkommens hat die betreffende Person, sofern sie in Österreich oder Tunesien wohnt, bei dem Träger ihres Wohnortes einen Antrag zu stellen, und zwar in der Art und Weise, die in den Rechtsvorschriften, die dieser Träger anzuwenden hat, vorgeschrieben ist.

(2) Wohnt die betreffende Person in einem Drittstaat, so hat sie ihren Antrag an den zuständigen Träger desjenigen Vertragsstaates zu richten, nach dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt versichert war.

(3) Die Anträge dürfen auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn sie von der betreffenden Person unmittelbar dem zuständigen Träger im Nichtwohnortstaat oder einer der beiden Verbindungsstellen übermittelt werden.

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