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Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 11

Zahlung von Renten

Die zuständigen Träger haben Renten direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten die Fälligkeitsfristen nach den Rechtsvorschriften, die der leistungspflichtige Träger anzuwenden hat.

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