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Artikel 18 Soziale Sicherheit (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 18

Artikel 18

Feststellung der Leistungen

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 16 und unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Anspruch auf Leistung hat.

(2) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den tunesischen Rechtsvorschriften.

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