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§ 3 Stickereiförderungsgesetz - Aufhebung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Gewährung fortlaufender Unterstützungen

§ 3

(1) Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende, nicht rückzahlbare Unterstützungen nach Maßgabe der von diesem zu erlassenden Richtlinien und der Geschäftsordnung zu gewähren, sofern

  1. 1. der Unterstützungswerber das Gewerbe der Maschinenstickerei (Automat-, Pantograph- oder Handmaschinenstickerei) bereits im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes ausgeübt hat und dieses weiterhin ausübt,
  2. 2. seine Beitragsleistung im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes voll erfüllt hat und
  3. 3. jede Stickmaschine, für die eine fortlaufende Unterstützung beantragt wird, stilllegt und durch den Verwaltungsausschuss plombieren lässt.

(2) Die Höhe der zu gewährenden fortlaufenden Unterstützungen ist in den Richtlinien gemäß Abs. 1 festzulegen und hat sich nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1997 zu richten.

(3) Für jede Stickmaschine sind im Zeitraum eines Jahres zehn unterstützungsfreie Plombierungstage einzuhalten. Unterstützungstage sind die Werktage Montag bis einschließlich Freitag.

(4) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung beginnt mit Ablauf jenes Tages, an dem der Unterstützungswerber für alle Stickmaschinen die zehn unterstützungsfreien Plombierungstage zurückgelegt hat.

(5) Die Berechtigung zum Bezug einer fortlaufenden Unterstützung für Stickmaschinen, die später als 18 Monate vor Außerkrafttreten des Stickereiförderungsgesetzes in den Betrieb eingestellt wurden oder für die noch nicht Beiträge in der Mindesthöhe des 25fachen täglichen höchsten Unterstützungsbetrages ohne Abstufung entrichtet wurden, endet mit dem Erreichen der Höhe der für diese Stickmaschinen nach dem Stickereiförderungsgesetz entrichteten Beiträge.

(6) Der Verwaltungsausschuss hat die Gewährung einer fortlaufenden Unterstützung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen. Der Verwaltungsausschuss hat fortlaufende Unterstützungen, die nach Wegfall der Voraussetzungen für ihre Gewährung gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 5 bezogen wurden, zurückzufordern.

(7) Fortlaufende Unterstützungen sind durch den Verwaltungsausschuss so lange zu gewähren, bis die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Stickereiförderungsgesetzes vorhandenen, von den Gewerbetreibenden gemäß den §§ 7 bis 9 des Stickereiförderungsgesetzes entrichteten Beiträge unter Berücksichtigung der Verwendungszwecke gemäß § 2 Abs. 1 aufgebraucht sind. Nach diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsausschuss aufzulösen.

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